Aktuelles & Meldungen

Newsletter Dezember 2019

Newsletter Dezember 2019

Nachdem der Bundesrat im November dieses Jahres dem sog. Jahressteuergesetz 2019 (JStG 2019) und dem Bürokratieentlastungsgesetz III zugestimmt hat, treten ab 2019 und 2020 diverse Neuerungen in Kraft, von denen wir Sie auszugsweise in Kenntnis setzen möchten.

Mindestlohn steigt

Ab 01.01.2019 erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn auf € 9,35 brutto pro Stunde. Bitte achten Sie darauf, dass bei einer geringfügigen Beschäftigung mit einem Entgelt von 450.- € pro Monat nicht mehr als 48 Stunden pro Monat gearbeitet werden darf. Das entspricht einer Wochenarbeitszeit von ca.11 Stunden. Bei Überschreitung der Stundenanzahl wird die geringfügige Beschäftigung zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.

Neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand und Übernachtung 2020

Durch das JStG 2019 sollen die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen wie folgt angehoben werden:

  • für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, von 24 € auf 28 €,
  • für den An- oder Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehendem Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, von jeweils 12 € auf 14 € und
  • für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, von 12 € auf 14 €.Die neuen Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2020 anwendbar sein.

Neuregelung zur 44-EUR-Sachlohngrenze

Eine wesentliche Änderung sieht das Gesetz zu den beliebten Gutscheinen an Arbeitnehmer im Rahmen der 44 EUR-Grenze vor. Die Gewährung von Gutscheinen und Geldkarten stellt hiernach grundsätzlich Barlohn dar, es sei denn, diese erfüllen die Voraussetzungen des Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes (ZAG).

Durch den Verweis auf das ZAG bestehen derzeit in vielen gängigen Gutscheinmodellen Zweifel, ob diese ab dem Jahr 2020 wie gehabt als steuerfreier Sachlohn im Rahmen der 44 EUR-Grenze gewährt werden können.

Sicher ist dies aktuell nur bei solchen Gutscheinen, die ausdrücklich vom ZAG erfasst sind. Hierunter fallen Gutscheine, die zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen des Gutscheinausstellers oder eines begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums eingesetzt werden können.

Vom ZAG erfasst sind beispielsweise (reine) Tankgutscheine, welche direkt vom Anbieter ausgestellt sind (z.B. Shell, Aral etc.). Die Ausgabe kann hierbei auch im Rahmen einer aufladbaren „Tankkarte“ erfolgen. Solche Gutscheine führen daher auch ab dem Jahr 2020 zu einer Zuwendung von Sachlohn und können daher monatlich bis zu 44 EUR steuerfrei vom Arbeitgeber zugewandt werden.

Die Finanzverwaltung hat bereits angekündigt, hier zeitnah einen entsprechenden Anwendungserlass zu veröffentlichen. Bis dahin sollten aus Sicherheitsgründen Gutscheinkartenmodelle, welche nicht sicher dem ZAG unterfallen, umgestellt bzw. ausgesetzt werden.

Vorteil bei Privatnutzung eines Elektro- oder Hybrid-KfZ

Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung eines betrieblichen Elektro- oder Hybrid-Kfz ist seit dem Jahr 2019 bei der Anwendung der 1- Prozent-Methode nur noch der hälftige Bruttolistenpreis bzw. bei der Anwendung der Fahrtenbuchmethode nur noch die hälftige Abschreibung bzw. Leasingrate einzubeziehen. Diese Regelung gilt aktuell für alle nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 angeschafften Elektro- und Hybrid-Kfz. Mit dem JStG 2019 wird die Regelung bis zum 31.12.2030 verlängert.

Die Regelung gilt auch für

  • Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
  • geldwerter Vorteil für die private Nutzung durch Arbeitnehmer
  • Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durch AN
  • Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

Bei reinen E-Fahrzeugen, die keinen CO2-Ausstoß haben, wird der Gesetzgeber sogar noch großzügiger: Bei diesen ist für die Privatnutzung nur ¼ des Bruttolistenpreises anzusetzen, vorausgesetzt Elektronutzfahrzeuge i.S. § 7c EStG sind Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3, die ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden.

Achtung: Die Begünstigung greift nur für reine Elektronutzfahrzeuge – Elektro-Hybridfahrzeuge fallen daher von vornherein nicht unter die Neuregelung.

Belegausgabepflicht für Registrierkassen

Wie bereits in den letzten Informationsschreiben mitgeteilt, hat die Finanzverwaltung die Frist zur Aufrüstung von Registrierkassen mit einer zertifizierten Sicherheitslösung (TSE) bzw. die Pflicht zur Anschaffung einer solchen Kasse auf den 30. September 2020 verschoben. Davon unberührt ist jedoch die gesetzlich vorgesehene Belegausgabepflicht – diese greift zum 01.01.2020. Sie wird nicht verschoben!

Es gilt daher: Wer Geschäftsvorfälle mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungspflicht erfasst, hat dem Kunden in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall einen Beleg über den Geschäftsvorfall auszustellen und dem Kunden zur Verfügung zu stellen. Wird eine offene Ladenkasse verwendet, greift die Belegausgabepflicht nicht.

Hinweis: Der Gesetzgeber hat aufgrund des massiven Drucks aus der Wirtschaft aktuell ein „Gesetz zur Verhinderung einer Bon-Pflicht für Bäcker“ auf den Weg gebracht. Hiernach erfolgt eine Befreiung von der Bon-Pflicht beim Warenverkauf an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen – vorausgesetzt man verwendet eine TSE-Kasse. Da diese aber erst ab dem 30. September 2020 verpflichtend ist, bleibt aktuell unklar, ob für entsprechende Betriebe dann doch ab Januar 2020 eine Bon-Pflicht greift. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber hier noch einmal für Klarheit sorgt.

Eine Pflicht zur Annahme des Belegs durch den Kunden sowie zur Aufbewahrung besteht übrigens nicht. Es besteht auch keine Aufbewahrungspflicht des Unternehmers für vom Kunden nicht entgegengenommene Papierbelege.

Änderungen Gründung Betrieb bzw. Betriebsstätten

Bereits bisher war die Eröffnung eines Betriebs der land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bzw. eines Gewerbebetriebs der Gemeinde oder die Aufnahmen einer freiberuflichen Tätigkeit dem örtlich zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Anschließend wurden die Daten ans Finanzamt weitergegeben. Dieses versandte einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.

Künftig ist der Steuerpflichtige verpflichtet, innerhalb von einem Monat nach dem meldepflichtigen Ereignis von sich aus weitere Informationen gegenüber dem Finanzamt zu erteilen. Ein elektronisches Verfahren ist zwar zukünftig vorgesehen. Bis auf Weiteres können aber noch Papiervordrucke verwendet werden.

Änderungen Existenzgründer bei der Umsatzsteuer

Grundsätzlich müssen Existenzgründer monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Zugunsten der Gründer wird diese Regelung vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2026 ausgesetzt. Es sind dann (wenn im Vorjahr die Umsatzgrenze von 7.500 €) nur vierteljährliche Meldungen abzugeben. Die Regelung tritt ab 01.01.2021 in Kraft.

Änderungen für Kleinunternehmer

Kleinunternehmer brauchen keine Umsatzsteuer abführen und können im Gegenzug keine Vorsteuern abziehen. Sie brauchen daher grundsätzlich weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch Jahreserklärungen abgeben. Insbesondere für kleine Unternehmen, die sich mit Ihren Produkten oder Dienstleistungen vorwiegend an Privatpersonen wenden, stellt dies einen Wettbewerbsvorteil dar.

Bisher galt: Wenn der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird, liegt ein Kleinunternehmer vor.

Die Kleinunternehmergrenze wird nun aber auf jetzt 22.000 € erhöht. Diese Änderung tritt bereits zum 01.01.2020(!) in Kraft.

Bundestag beschließt die Absenkung des Solidaritätszuschlag ab 2021

Der Zuschlag wird zu Gunsten niedrigerer und mittlerer Einkommen zurückgeführt. Durch den schrittweisen Abbau mittels einer Anhebung der Freigrenze soll der Verteilung der Steuerlast nach der Leistungsfähigkeit in besonderem Maße Rechnung getragen werden. Hierbei seien sozialstaatliche Erwägungen maßgebend, da höhere Einkommen einer stärkeren Besteuerung unterliegen sollten, als niedrigere Einkommen. Die Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte rechtfertigte es auch, einen Teil der Einkommensteuerpflichtigen nicht zu erfassen.

Bei der Einführung des Solidaritätszuschlags wurde für einkommensteuerpflichtige Personen eine Freigrenze festgelegt. Nach geltendem Recht wird der Zuschlag erhoben, wenn die tarifliche Einkommensteuer den Betrag von 972 EUR / 1.944 EUR (Einzel-/Zusammenveranlagung) übersteigt. Diese Freigrenze wird nunmehr auf 16.956 EUR / 33.912 EUR (Einzel-/Zusammenveranlagung) angehoben.

Folgende Unterlagen können im Jahr 2020 vernichtet werden

Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2019 vernichtet werden:

  • Aufzeichnungen aus 2009 und früher
  • Inventare, die bis zum 31. Dezember 2009 aufgestellt worden sind
  • Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahr 2009 oder früher erfolgt ist
  • Jahresabschlüsse, Lageberichte und Eröffnungsbilanzen, die 2009 oder früher aufgestellt worden sind
  • Buchungsbelege aus dem Jahr 2009 oder früher

Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten. Es wird davon ausgegangen, dass die Steuererklärungen für das jeweilige Jahr im Folgejahr erfolgten. Wurden sie später vorgenommen, sind die Unterlagen entsprechend länger aufzubewahren.

Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind für eine begonnene Außenprüfung, für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen, für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.

Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für zehn Jahre vorgehalten werden müssen.

Frohe Festtage und ein gesundes neues Jahr

Gegenstand dieser Informationsschreiben sind Gesetzesänderungen und wichtige steuerliche Themen. Auch über den Jahreswechsel 2019/2020 hinaus werden wir Sie an dieser Stelle über die aus unserer Sicht wesentlichen Aspekte des Steuerrechts informieren.

Heute jedoch möchten wir uns an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich für das uns entgegengebrachte Vertrauen bedanken und wünschen Ihnen und Ihren Familien ein schönes Weihnachtsfest sowie Gesundheit, Glück und Erfolg für das Jahr 2020.

Ihr PROFIL Team