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Newsletter Dezember 2018

Newsletter Dezember 2018

Nachdem der Bundesrat am 23.11.2018 unter anderem dem Steueränderungsgesetz und dem Familienentlastungsgesetz zugestimmt hat, treten ab 2019 diverse Neuerungen in Kraft, die aufgrund der nach wie vor sprudelnden Steuereinnahmen für viele Bürger auch Verbesserungen vorsehen. So wird zum Beispiel der Mindestlohn zum 01.01.2019 auf € 9,19 / Stunde steigen, das Kindergeld erhöht sich ab Juli 2019 um 10 € pro Kind und Monat, es gibt Entlastungen bei der Einkommensteuer durch die Erhöhung des Grundfreibetrags und der Kinderfreibeträge, das steuerfreie Jobticket wird wieder eingeführt und die Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenüberlassung von extern aufladbaren Elektro- und Hybridfahrzeugen wird zukünftig halbiert, indem als geldwerter Vorteil 0,5 % statt bisher
1 % des inländischen Listenpreises angesetzt wird. Gleiches gilt für die Unternehmer bei der Ermittlung des privaten Nutzungsanteil unter Anwendung der 1%-Methode, bei der Fahrtenbuchmethode werden bei der Berechnung der tatsächlichen Kilometerkosten die Aufwendungen nur zur Hälfte angesetzt.

Über einige relevante Themen wurde bereits im Jahresverlauf entschieden, im Folgenden möchten wir Sie hierüber in Kurzform informieren:

Die wichtigsten Punkte zum Baukindergeld

Wer hat Anspruch auf Baukindergeld?

Natürliche Personen, die

  • selbstgenutztes Wohneigentum in Deutschland erwerben (Miteigentum ab 50% genügt),
  • kein anderes Wohneigentum haben (selbstgenutzt oder vermietet; dabei sind Ferienwohnungen und Ferienhäuser unschädlich),
  • kindergeldberechtigt sind,
  • bei Antragsstellung mindestens 1 minderjähriges Kind haben
  • ein zu versteuerndes Haushaltseinkommen von jährlich 75.000 € (zuzüglich 15.000 € je Kind) nicht überschreiten.

Was bedeutet Haushaltseinkommen?

Das Haushaltseinkommen ist das zu versteuernde Einkommen im Durchschnitt des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung gemäß der Einkommensteuerbescheide (z.B. das zu versteuernde Einkommen für die Jahre 2015 und 2016 bei Eingang des Antrags 2018). Dabei handelt es sich um die Zusammenrechnung der Einkommen des Antragstellers und des Partners (= Ehepartner, eingetragener Lebensgefährte oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft).

Was sind förderfähige Objekte?

  • Neubauten bei Erteilung der Baugenehmigung vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020
  • Bestandsbauten bei notariellem Kaufvertrag vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020
  • Die geförderte Immobilie muss Hauptwohnsitz sein
  • Die Kosten für den Eigentumserwerb müssen bei Neubau oder Kauf, ohne Erwerbsnebenkosten, höher sein als die Förderung durch das Baukindergeld. Der Erwerb von Verwandten zum symbolischen Preis wird nicht gefördert
  • Die Wohnfläche spielt keine Rolle.

Art und Höhe der Förderung?

Ein jährlicher Zuschuss in Höhe von 1.200 € für jedes bei Antragstellung im Haushalt lebende, minderjährige Kind, solange das geförderte Wohneigentum selbst genutzt wird, höchstens jedoch für 10 Jahre. Die jährliche Auszahlung wird immer im gleichen Kalendermonat ausbezahlt. Bei positiver Entscheidung über den Antrag erhält der Antragsteller eine Auszahlungsbestätigung mit Nennung des erstmaligen Auszahlungszeitpunkts.

Bis wann muss der Antrag gestellt sein?

Bei Einzug vor dem 18. September 2018 ist spätestens bis Jahresende, sonst innerhalb von 3 Monaten (!) nach Einzug, im Zuschussportal der Kreditanstalt für Wiederaufbau ein Antrag zu stellen (www.kfw.de/zuschussportal). Es zählt das Einzugsdatum gemäß amtlicher Meldebestätigung. Das Baukindergeld kann neben anderen KfW-Förderungen bezogen werden. Früherer Bezug von Eigenheimzulage für ein zwischenzeitlich veräußertes Objekt ist ebenfalls unschädlich. Es gibt kein festes Fördervolumen. Das heißt, auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen werden keine Zuschüsse mehr zugesagt, sobald das Volumen verbraucht ist.

Welche Nachweise sind erforderlich?

  • Einkommensteuerbescheide (Antragsteller und Partner
  • Meldebestätigung
  • Grundbuchauszug

Welche zusätzlichen Leistungen gibt es in Bayern?

Die Förderung gilt bundesweit, jedoch gibt es in Bayern zusätzlich

  • Bayerische Eigenheimzulage: 10.000 € einmalig (auch für Kinderlose
  • Baukindergeld Plus: 300 € pro Kind und Jahr über die Bayerische Landesbodenkreditanstalt

Neue Entscheidung über die Höhe der Zinsen auf Nachzahlungen

Der BFH hält für Verzinsungszeiträume ab 2015 6 % Zinsen auf Nachzahlungen für unangemessen (BFH Beschluss v. 25.4.20178, IX B 21/18, veröffentlicht am 14.5.2018).
Gegen entsprechende Bescheide mit Nachzahlungszinsen sollte Einspruch eingelegt werden.
Die verfassungsgerichtliche Klärung sollte noch in 2018 erfolgen.

Aufteilung von Gebäudewert und Grund und Boden

Beim Kauf einer (gebrauchten) Immobilie wird normalerweise das Grundstück zusammen mit dem Gebäude erworben und zwischen Käufer und Verkäufer ein Gesamtpreis vereinbart. In dieser Situation wird der Kaufpreis auf dem Schätzweg aufgeteilt. Hierzu hat die Finanzverwaltung eine Excel-Berechnung veröffentlicht, die zumindest vom Finanzamt anzuwenden ist. Folgende Daten werden für diese Berechnung benötigt:

  • Lage des Grundstückes
  • Art der Wohnung / des Hauses
  • Datum des Kaufvertrages
  • Baujahr des Gebäudes
  • Kaufpreis inkl. Nebenkosten
  • Anzahl miterworbener Garagenstellplätze / Tiefgaragenstellplätze
  • erworbene Grundstücksgröße
  • Bodenrichtwert in Euro. Der Bodenrichtwert ist von der jeweiligen Stadt / Landratsamt zu erfragen. In Nürnberg wird der Bodenrichtwert beispielsweise von einem Gutachterausschuss in einem Marktbericht veröffentlicht, den man kostenpflichtig erwerben kann.

Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass bei dieser Schätzmethode wegen der aktuellen Bodenrichtwerte der Kaufpreisanteil des Grundstückes relativ hoch bemessen wird. Da bei der Vermietung der Immobilie jedoch ausschließlich der Wertverlust des Gebäudes als Werbungskosten absetzbar ist, nicht jedoch der des Grundstücks, wäre ein höherer Kaufpreisanteil des Gebäudes steuerlich besser. Wir raten daher, gleich beim Notar den Gesamtkaufpreis aufzuteilen und einen Kaufpreis für das Grundstück und einen Kaufpreis für das Gebäude zu vereinbaren. Die Finanzverwaltung ist angehalten, dieser Aufteilung zu folgen.

Kleinbetragsrechnungen bis 250,00 € sind mit folgenden Angaben ordnungsgemäß

Die Grenze für Kleibetragsrechnungen wurde rückwirkend zum 01.01.2017 von bislang 150,00 € auf 250,00 € brutto erhöht. Die Kleinbetragsrechnung berechtigt zum Vorsteuerabzug, auch wenn sie nicht den allgemeinen Anforderungen entspricht. Die Kleinbetragsrechnung muss folgende Angaben enthalten:

  • Vollständiger Name und vollständige Adresse des leistenden Unternehmers
  • Ausstellungsdatum
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände, bzw. Umfang und Art der sonstigen Leistung
  • Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe
  • Anzuwendender Steuersatz oder gegebenenfalls Hinweis auf eine Steuerbefreiung

Eine Angabe über den Leistungsempfänger sowie ein gesonderter Umsatzsteuerausweis sind im Gegensatz zu Rechnungen ab 250,00 € entbehrlich.

Aufzeichnung von baren und unbaren Einnahmen im Kassenbuch führen zu Mängeln in der Buchführung

In Branchen mit überwiegendem Bargeldverkehr ist die EC-Karte ein gängiges Zahlungsmittel. In der Praxis wurden bislang in der Regel alle Tagesumsätze im Kassenbuch erfasst, ohne dabei zwischen den baren (Bargeld) und unbaren (EC-Karte) Umsätzen zu unterscheiden. Im nächsten Schritt wurden dann die EC-Karten Umsätze quasi als Ausgabe aus dem Kassenbuch ausgetragen. Buchhalterisch wurde der Gesamtumsatz (Bargeld und EC-Karten) auf dem Kassen-Konto verbucht und anschließend die Kartenumsätze über ein Geldtransitkonto wieder ausgebucht. Am Ende stand nur der Saldo mit den echten Bargeldumsätzen auf dem Kassenkonto. Eine Anfrage über die Rechtmäßigkeit dieses Ablaufs vom Steuerberaterverband hat das BMF in Abstimmung mit den Finanzbehörden der Länder wie folgt beantwortet: Bare und unbare Umsätze sind getrennt zu buchen. Die Erfassung unbarer Geschäftsvorfälle im Kassenbuch stellt einen Mangel der Buchführung dar.

Für die Praxis bedeutet dies, dass es bei einer möglichen Kassennachschau zu Beanstandungen seitens der Finanzverwaltung kommen kann. Um dies zu vermeiden sollten die Umsätze mit EC-Karte in einer weiteren Spalte im Kassenbuch oder in einem Nebenbuch erfasst werden. Der Steuerberaterverband fordert aufgrund dieser arbeitsaufwendigen und praxisfernen Lösung, dass die langjährige Handhabung beibehalten werden kann. Durch den bisherigen Ablauf sind folgende Tatbestände gewährleistet:

  • Der richtige Tagesendbestand ist ersichtlich, sofern die Umsätze mit EC-Karte aus dem Kassenbuch ausgetragen werden und auf dem Geldtransitkonto verbucht werden
  • Kassensturzfähigkeit ist jederzeit möglich
  • Hohe Transparenz ist gewährleistet
  • Umsatzsteuer wird korrekt erfasst

Es bleibt jedoch abzuwarten, ob mögliche Hinzuschätzungen aufgrund formeller Mängel von den Finanzgerichten gedeckt werden.

Fazit: Um auf der sicheren Seite zu stehen ist es ratsam, bis zur endgültigen Antwort des BMF auf die Anfrage des Steuerberaterverbandes, eine separate Spalte mit EC-Karten -Umsätzen im Kassenbuch zu führen.

Prämienzahlungen der gesetzlichen Krankenkassen mindern Sonderausgabenabzug

Prämienzahlungen durch eine gesetzliche Krankenkasse mindern die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. Dies gilt jedenfalls dann, wenn solche Prämien ihre Grundlagen in einem Wahltarif haben. In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte der Versicherte einen Tarif mit Selbstbehalt gewählt. Die Versicherung zahlte eine Prämie von 450 €. Eine solche Prämienzahlung ist eine Beitragsrückerstattung, die die Vorsorgeaufwendungen mindert. Diese Prämie mindert die wirtschaftliche Belastung des Versicherten und hat damit Einfluss auf den Sonderausgabenabzug. Anders sind Bonusleistungen zu beurteilen, die die gesetzlichen Krankenkassen ihren Mitgliedern für ein gesundheitsbewusstes Verhalten gewähren. Diese mindern die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge nicht.

Frohes Fest und ein glückliches neues Jahr

Gegenstand dieser Informationsschreiben sind Gesetzesänderungen und wichtige steuerliche Themen. Auch über den Jahreswechsel 2018/2019 hinaus werden wir Sie an dieser Stelle über die aus unserer Sicht wesentlichen Aspekte des Steuerrechts fortlaufend informieren.

Heute jedoch möchten wir uns an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich für das uns entgegengebrachte Vertrauen bedanken und wünschen Ihnen und Ihren Familien ein schönes Weihnachtsfest sowie Gesundheit, Glück und Erfolg für das Jahr 2019.

Ihr PROFIL Team