Newsletter Juni 2015
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ein neues Schreiben zu den „Grundsätzen zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie Datenzugriff (GoBD)“ veröffentlicht. Das BMF Schreiben gilt ab dem 1.1.2015. Für die Umsetzung der GoBD ist der Steuerpflichtige zuständig, d.h. er muss die Ordnungsmäßigkeit der elektronischen Aufzeichnungen überwachen und dokumentieren. Auszugsweise soll nachfolgend auf die Grundsätze der zeitgerechten Erfassung von Geschäftsvorfällen und Unveränderbarkeit eingegangen werden:
1. Grundsatz der zeitgerechten Erfassung
Alle Geschäftsvorfälle sollen in den Büchern vollständig, richtig und zeitgerecht erfasst werden. Zeitgerecht bedeutet, dass jeder Geschäftsvorfall laufend und zeitnah, das heißt möglichst unmittelbar im Buchungsjournal zu erfassen ist. Für Kasseneinnahmen und – ausgaben soll dies täglich erfolgen.Bei unbaren Geschäftsvorfällen ist eine Erfassung innerhalb von 10 Tagen unbedenklich. Abweichend von der 10 Tages Regel können die unbaren Geschäftsvorfälle auch periodenweise gebucht werden, wenn folgende zwei Voraussetzungen zusammen erfüllt sind: Die Erfassung der Geschäftsvorfälle eines Monats in der Buchhaltung muss bis zum Ablauf des folgenden Monats erfolgen und durch organisatorische Vorkehrungen muss sichergestellt sein, dass die Unterlagen bis zur Erfassung nicht verloren gehen, z.B. durch fortlaufende Nummerierung der eingehenden und ausgehenden Rechnungen, durch Ablage in besonderen Mappen oder durch elektronische Aufzeichnungen in Kassensystemen, Warenwirtschaftssystemen, Fakturierungssystemen etc.
2. Grundsatz der Unveränderbarkeit
In der Buchhaltung müssen die erfassten Buchungssätze bis zum Ablauf des Folgemonats festgeschrieben werden, damit der ursprüngliche Inhalt nicht mehr verändert werden kann. Veränderungen und Löschungen von oder an Daten sind zu protokollieren, z.B. über eine separate Stornobuchung oder Umbuchung.In der Literatur werden die Fristen zur Erfassung von unbaren Geschäftsvorfällen stark diskutiert. Sie führen dazu, dass zur Erfüllung des Grundsatzes Quartals- und Jahresbuchhaltungen nun bei fehlenden organisatorischen Vorkehrungen früher verbucht und festgeschrieben werden müssen als bisher. Der späteste Zeitpunkt der Festschreibung ist der Zeitpunkt der Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung oder zusammenfassenden Meldung. Sprechen Sie uns gerne an, sofern Sie dazu Fragen haben.
Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Betriebsstätten bei Selbstständigen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Fahrtkosten eines Selbstständigen zu ständig wechselnden Betriebsstätten, denen keine besondere zentrale Bedeutung zukommt, mit den tatsächlichen Kosten und nicht nur mit der Entfernungspauschale abzugsfähig sind. Eine freiberuflich tätige Musiklehrerin gab in mehreren Schulen und Kindergärten Musikunterricht. Sie machte die Fahrtkosten für ihr privates Auto als Betriebsausgaben geltend und setzte für jeden gefahrenen Kilometer pauschal 0,30 € an. Das Finanzamt ließ nur die Entfernungskilometer gelten. Vor Gericht bekam die Lehrerin Recht.