Newsletter Juli / August 2015

Aktuelles & Meldungen

Newsletter Juli / August

Grundsätze ordnungsgemässer Buchführung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ein neues Schreiben zu den „Grundsätzen zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie Datenzugriff (GoBD)“ veröffentlicht. Das BMF Schreiben gilt ab dem 1.1.2015. Für die Umsetzung der GoBD ist der Steuerpflichtige zuständig, d.h. er muss die Ordnungsmäßigkeit der elektronischen Aufzeichnungen überwachen und dokumentieren. Auszugsweise soll nachfolgend auf die Grundsätze der zeitgerechten Erfassung von Geschäftsvorfällen und Unveränderbarkeit eingegangen werden:

1. Grundsatz der zeitgerechten Erfassung

Alle Geschäftsvorfälle sollen in den Büchern vollständig, richtig und zeitgerecht erfasst werden. Zeitgerecht bedeutet, dass jeder Geschäftsvorfall laufend und zeitnah, das heißt möglichst unmittelbar im Buchungsjournal zu erfassen ist. Für Kasseneinnahmen und – ausgaben soll dies täglich erfolgen. Bei unbaren Geschäftsvorfällen ist eine Erfassung innerhalb von 10 Tagen unbedenklich. Abweichend von der 10 Tages Regel können die unbaren Geschäftsvorfälle auch periodenweise gebucht werden, wenn folgende zwei Voraussetzungen zusammen erfüllt sind:

Die Erfassung der Geschäftsvorfälle eines Monats in der Buchhaltung muss bis zum Ablauf des folgenden Monats erfolgen und durch organisatorische Vorkehrungen muss sichergestellt sein, dass die Unterlagen bis zur Erfassung nicht verloren gehen, z.B. durch fortlaufende Nummerierung der eingehenden und ausgehenden Rechnungen, durch Ablage in besonderen Mappen oder durch elektronische Aufzeichnungen in Kassensystemen, Warenwirtschaftssystemen, Fakturierungssystemen etc.

2. Grundsatz der Unveränderbarkeit

In der Buchhaltung müssen die erfassten Buchungssätze bis zum Ablauf des Folgemonats festgeschrieben werden, damit der ursprüngliche Inhalt nicht mehr verändert werden kann. Veränderungen und Löschungen von oder an Daten sind zu protokollieren, z.B. über eine separate Stornobuchung oder Umbuchung.

In der Literatur werden die Fristen zur Erfassung von unbaren Geschäftsvorfällen stark diskutiert. Sie führen dazu, dass zur Erfüllung des Grundsatzes Quartals- und Jahresbuchhaltungen nun bei fehlenden organisatorischen Vorkehrungen früher verbucht und festgeschrieben werden müssen als bisher. Der späteste Zeitpunkt der Festschreibung ist der Zeitpunkt der Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung oder zusammenfassenden Meldung. Sprechen Sie uns gerne an, sofern Sie dazu Fragen haben.

Feststellung eines Verlustvortrags ohne Zugrundelegung eines Einkommensteuerbescheids bei unterlassener Veranlagung möglich

Eine Studentin, die nicht zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet war, erklärte in den Einkommensteuererklärungen 2005 bis 2007, die sie erst im Jahr 2012 beim Finanzamt einreichte, Aufwendungen für ihr Studium als vorweggenommene Werbungskosten ihrer künftigen Arbeitnehmertätigkeit.

Das Finanzamt lehnte die Einkommensteuerveranlagungen ab, weil die Steuererklärungen nicht innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums eingereicht worden waren und deswegen Festsetzungsverjährung eingetreten war. Die Steuererklärung 2007 hätte beispielsweise bis zum 31.12.2011 beim Finanzamt eingehen müssen.

Der Bundesfinanzhof entschied aber zugunsten der Studentin. Die Einkommensteuerveranlagungen durften zwar nicht mehr durchgeführt werden, aber die entstandenen Studiumskosten konnten trotzdem noch für 2005 bis 2007 als Verlustvortrag in gesonderten Bescheiden festgestellt werden. Für den Verlustvortrag gilt in den Fällen, in denen der Steuerzahler nicht zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet ist (sog. Antragsveranlagung), in Summe eine Verjährungsfrist von sieben Jahren. Die Studentin konnte die jetzt festgestellten Verlustvorträge mit ihren späteren positiven Einkünften steuermindernd verrechnen.

Hinweis:

Zurzeit gibt es Bestrebungen desGesetzgebers, dieses Urteil außer Kraft zu setzen. Sollte es Bestand haben, können bis Ende 2015 vorweggenommene Werbungskosten, insbesondere Kosten eines Studiums, noch für Jahre ab 2008 geltend gemacht und ein Bescheid über die Feststellung eines Verlustvortrags beantragt werden, wenn für die Jahre keine Einkommensteuererklärung abzugeben war. Das Finanzamt wird entsprechende Anträge bei Aufwendungen für ein Erststudium zwar wegen einerfür die Steuerzahler ungünstigen Gesetzesänderung ablehnen. Hiergegen sollte unter Hinweis auf die ungeklärte Frage der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesänderung Einspruch eingelegt werden, der dann bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ruht.

Mindestlohn: Keine Anrechnung von Urlaubsgeld und jährlicher Sonderzahlung

Eine Änderungskündigung, mit der der Arbeitgeber erreichen möchte, dass ein zusätzlich gezahltes Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden, ist unwirksam. So entschied jetzt das Arbeitsgericht Berlin im Fall einer Arbeitnehmerin, die zuletzt für 6,44 € je Stunde beschäftigt war. Nach Einführung des gesetzlichen Mindestlohns kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen und bot die Fortsetzung zu einem Stundenlohn von 8,50 € bei Wegfall der bisher gezahlten Leistungszulage, des zusätzlichen Urlaubsentgelts und der Jahressonderzahlung an.

Das Arbeitsgericht hielt die Änderungskündigung für unwirksam. Der gesetzliche Mindestlohn diene der Vergütung der normalen Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Leistungen, die nicht diesem Zweck dienen – zum Beispiel das zusätzliche Urlaubsentgelt und die Jahressonderzahlung – dürfen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Etwas anderes galt für die als Leistungszulage bezeichnete Zahlung, die mangels anderer Anhaltspunkte in diesem konkreten Fall wohl für die Normalleistungen der Arbeitnehmerin gewährt wurde und damit auf den Mindestlohn anrechenbar war.