Newsletter Februar 2015
Überprüfung der Miethöhe zum 01.01.2015 bei verbilligter Vermietung
Bei verbilligter Vermietung von Wohnungen sowohl an Angehörige als auch an fremde Dritte beträgt die Grenze 66 % der ortsüblichen Marktmiete. Deshalb ist Folgendes zu beachten:
- Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete, dann sind die mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden Werbungskosten voll abzugsfähig.
- Liegt der Mietzins unterhalb von 66 % der ortsüblichen Marktmiete, können die Aufwendungen nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung geltend gemacht werden.
- Aus diesem Grund sollten bestehende Mietverträge kurzfristig darauf geprüft werden, ob sie den üblichen Konditionen entsprechen und auch so durchgeführt werden. Dies gilt auch für die zu zahlenden Nebenkosten. Insbesondere sollte die Höhe der Miete geprüft und zum 01.01.2015 ggf. angepasst werden. Dabei empfiehlt es sich, nicht bis an die äußersten Grenzen heranzugehen.
Eine Totalüberschussprognose ist in allen Fällen nicht mehr erforderlich. - Bei der Höhe der Miete kommt es zwar auf die 66 %-Grenze an, aber der Mietvertrag muss insbesondere bei Vermietung an Angehörige einem Fremdvergleich (Vermietung an fremde Dritte) standhalten, weil er sonst steuerrechtlich nicht anerkannt wird. Die Mieten und Nebenkosten sollten von den Angehörigen pünktlich bezahlt werden.
Neues zur Anerkennung von Ehegatten- Arbeitsverhältnissen
Lohnzahlungen im Rahmen eines Ehegatten- Arbeitsverhältnisses sind als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sichergestellt ist, dass die Vertragsbeziehung und die auf ihr beruhenden Leistungen tatsächlich dem betrieblichen und nicht dem privaten Bereich zuzurechnen sind. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer- Ehegatte aufgrund eines Arbeitsvertrages beschäftigt wird und die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt. Zusätzlich muss der Arbeitgeber- Ehegatte alle Arbeitgeberpflichten erfüllen, insbesondere die der Lohnzahlung. Indizmerkmal für die Zuordnung der Vertragsbeziehung zum betrieblichen Bereich ist insbesondere, ob der Vertrag sowohl nach seinem Inhalt als auch nach seiner tatsächlichen Durchführung dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist.