Newsletter August 2017
Erhöhung der GWG-Grenze ab 2018
Ein Geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) kann im Jahr der Anschaffung direkt zu 100% abgeschrieben werden. Geringwertig war es bisher mit einem Wert von maximal 410,00 € netto (ohne Umsatzsteuer). Mit Wirkung ab 01.01.2018 wird diese GWG-Grenze von 410,00 € netto auf 800,00 € netto angehoben. Dies bedeutet, dass alle ab 2018 angeschafften Wirtschaftsgüter unter 800,00 € sofort in voller Höhe als voller Aufwand verbucht werden können.
Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bei Ehepaaren
Der Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer wird bis zur Höhe von 1.250 EUR gewährt, wenn dem Steuerpflichtigen für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn er in dem Arbeitszimmer über einen Arbeitsplatz verfügt und die geltend gemachten Aufwendungen getragen hat. Bislang galt dabei der Grundsatz des objektbezogenen Abzugs, das heißt, der Abzug war unabhängig von der Zahl der Nutzer auf 1.250 EUR begrenzt. Jetzt kann jeder Nutzer den vollen Betrag ausschöpfen, wenn er die Abzugsvoraussetzungen erfüllt.
Typisierende Annahme der Überschusserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung bei Nießbrauchsrecht
Verluste aus Vermietung und Verpachtung können nur berücksichtigt werden, wenn der Vermieter eine Einkünfteerzielungsabsicht hat. D. h., der Vermietung muss die Absicht zugrunde liegen, nachhaltig Überschüsse zu erwirtschaften. Von dieser Absicht wird bei einer auf Dauer angelegten Vermietung ausgegangen. Anderenfalls ist über einen Prognosezeitraum zu prüfen, ob ein Überschuss erwirtschaftet werden kann (sog. Überschussprognose).
Das Finanzgericht Münster entschied in diesem Zusammenhang folgenden Fall: Ein Ehepaar baute im Jahr 2000 ein Haus mit drei Wohnungen. Kurz darauf vermietete es die Wohnungen, eine davon an den Sohn. Im gleichen Jahr schenkten die Eheleute das Haus ihrem Sohn und behielten sich für fünf Jahre ein Nießbrauchsrecht vor. Aus der Vermietung aller Wohnungen erzielten die Eheleute negative Einkünfte. Das Gericht unterschied: Für die dauerhaft an Dritte vermieteten Wohnungen unterstellte es die Einkünfteerzielungsabsicht typisierend, sodass die Verluste anteilig geltend gemacht werden konnten.
Für die vom Sohn zu privaten Zwecken genutzte Wohnung galt die Typisierung nicht. In dem Fall musste für die Dauer des Nießbrauchs eine Überschussprognose erstellt werden. Diese fiel negativ aus, weil von Beginn der Vermietung an klar war, dass nach fünf Jahren der Nießbrauch wegfallen würde. Das Mietverhältnis würde auf den Eigentümer (Sohn) übergehen und dadurch erlöschen. Diese Einkunftsquelle würde dann einer Selbstnutzung des Sohnes weichen.
Kassenaufzeichnungspflichten bei Dienstleistern
Aus aktuellem Anlass weisen wir auf die Einzelaufzeichnungspflicht von Dienstleistern bei der Führung einer offenen Ladenkasse hin. Die Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung im Einzelhandel für Waren von geringem Wert und an eine Vielzahl von Kunden, gilt nicht bei Dienstleistungsbetrieben. Dies wird derzeit bei Prüfungen beanstandet.
Betroffen sind alle Dienstleistungsbetriebe, z.B. Friseure, Hotel- und Beherbergungsbetriebe, Gastronomie und Freiberufler. Einzeln erfasst werden müssen bei der Führung einer offenen Ladenkasse bei Dienstleistern:
- Inhalt und Betrag des Geschäftsvorfalls,
- Name und, falls zumutbar, die Anschrift des Kunden.
Kassen – Nachschau gem. § 146b AO
Gesetzlich neu eingeführt wird ab 2018 entsprechend der Umsatzsteuer- und Lohnsteuer- Nachschau eine Kassen – Nachschau. Die Vorschrift regelt die zeitnahe Prüfung der Ordnungsmäßigkeit von Kassenaufzeichnungen und deren ordnungsgemäße Übernahme in die Buchführung des Steuerpflichtigen. Es handelt sich dabei nicht um eine Außenprüfung.
Eine unangekündigte Kassen – Nachschau kann während der üblichen Arbeits- und Geschäftszeiten vorgenommen werden. Die Kassen – Nachschau gilt für Fälle mit elektronischen Aufzeichnungssystemen sowie für Fälle mit offenen Ladenkassen.
Die Kassen – Nachschau kann bereits ab 01.01.2018 vorgenommen werden, insofern sollten alle Anlaufschwierigkeiten mit einer neuen Kasse möglichst zeitnah gelöst werden, bzw. bei einer offenen Ladenkasse die Führung eines Kassenberichtes samt Zählprotokoll schnellstmöglich erfolgen, damit bis spätestens Ende des Jahres die laufende Kassenführung korrekt vorliegt.